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Software Tipps & Software Infos @ Software-Infos-24/7.de! Überwachung am Arbeitsplatz: Rechtsanwalt Bär informiert

Geschrieben am Montag, dem 25. September 2017 von Software-Infos-24/7.de


Software Infos
PR-Gateway: Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Exempel für unerlaubte Maßnahmen

Markus Bär, Darmstädter Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt anhand eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2017, dass die Überwachung von Arbeitnehmern mithilfe einer Software ohne begründeten Verdacht nicht zulässig ist. Eine fristlose Kündigung aufgrund der Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit ist danach nicht rechtmäßig.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts von Juli 2017

Mit Urteil vom 27.07.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 681/16) entschieden, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben auf einem dienstlichen Rechner für eine verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, unzulässig ist, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt.

Der Fall - das war passiert

Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit 2011 als Web-Entwickler tätig. 2015 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass der gesamte Internet-Traffic und die Benutzung seiner Systeme mitgeloggt werden. Infolgedessen installierte der Arbeitgeber auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos anfertigte.

Nach Auswertung mit der vorgenannten Software fand ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer statt. In diesem Gespräch räumte der Arbeitnehmer ein, seinen Dienstrechner während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Der Arbeitgeber ist unter Auswertung des erhobenen Datenmaterials davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang private Tätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt habe und kündigte ihm deshalb außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden

Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Datum des 27.07.2017 entschieden, dass sowohl die fristlose als auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unwirksam sind. Das Urteil liegt derzeit lediglich in Form einer Pressemitteilung vor. Im Ergebnis sieht das Bundesarbeitsgericht die Verwertung der mittels der installierten Software erhobenen Daten als unzulässig an. Dies deshalb, weil hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Die Software sei ohne konkreten Verdacht gegenüber dem Arbeitnehmer eingesetzt worden. Hinsichtlich der von dem Arbeitnehmer eingeräumten Privatnutzung ist die hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung ebenfalls nicht rechtmäßig, da es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Das klarstellende Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist laut Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär zu begrüßen. In Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung lässt das Bundesarbeitsgericht keine anhaltslose Totalüberwachung von Arbeitnehmern zu. Nur wenn gegen einen Arbeitnehmer oder gegen eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ein konkreter Verdacht auf strafbare Handlung oder sonstige schwerwiegende Pflichtverletzung besteht, ist der Arbeitgeber gegebenenfalls berechtigt, heimliche Auswertungen auch mittels Software vorzunehmen. Hier ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das heißt: Ein Arbeitgeber muss immer alle milderen Mittel ausgeschöpft haben, um sodann mit einer Überwachung zu beginnen. In dem vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber ohne konkreten Anhaltspunkt sämtliche Daten des Arbeitnehmers ausgewertet, ohne dass zuvor überhaupt ein Verdacht strafbarer Handlungen bestanden hat. Die so erhobenen Daten verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit auch gegen § 32 Abs. 1 BDSG.

Nähere Informationen zum Thema Überwachung am Arbeitsplatz erhalten betroffene Arbeitnehmer und Betriebsräte im Rahmen einer ausführlichen Beratung bei Markus Bär in Darmstadt. Entsprechende Kontaktdaten finden sich auf der Website des Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Weitere Informationen und persönliche Beratung erhalten Interessenten bei Rechtsanwalt Markus Bär, Darmstadt, Telefon: +49 6151 / 951-600, http://www.ra-baer.de/.

In der Fachkanzlei für Arbeitsrecht von Markus Bär werden ausschließlich Arbeitnehmer, leitende Angestellte Betriebsräte und Personalräte vertreten. Der Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht deckt alle Fälle aus den Bereichen Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht ab. Von Abmahnung bis Kündigung ist Bär als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig und vertritt seine Mandanten gerichtlich wie außergerichtlich.
Rechtsanwalt Markus Bär
Markus Bär
Schleiermacherstraße 10
64283 Darmstadt
arbeitnehmeranwalt@ra-baer.de
+49 6151 / 951-60-0
http://www.ra-baer.de/

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Exempel für unerlaubte Maßnahmen

Markus Bär, Darmstädter Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt anhand eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2017, dass die Überwachung von Arbeitnehmern mithilfe einer Software ohne begründeten Verdacht nicht zulässig ist. Eine fristlose Kündigung aufgrund der Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit ist danach nicht rechtmäßig.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts von Juli 2017

Mit Urteil vom 27.07.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 681/16) entschieden, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben auf einem dienstlichen Rechner für eine verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, unzulässig ist, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt.

Der Fall - das war passiert

Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit 2011 als Web-Entwickler tätig. 2015 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass der gesamte Internet-Traffic und die Benutzung seiner Systeme mitgeloggt werden. Infolgedessen installierte der Arbeitgeber auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos anfertigte.

Nach Auswertung mit der vorgenannten Software fand ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer statt. In diesem Gespräch räumte der Arbeitnehmer ein, seinen Dienstrechner während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Der Arbeitgeber ist unter Auswertung des erhobenen Datenmaterials davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang private Tätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt habe und kündigte ihm deshalb außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden

Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Datum des 27.07.2017 entschieden, dass sowohl die fristlose als auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unwirksam sind. Das Urteil liegt derzeit lediglich in Form einer Pressemitteilung vor. Im Ergebnis sieht das Bundesarbeitsgericht die Verwertung der mittels der installierten Software erhobenen Daten als unzulässig an. Dies deshalb, weil hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Die Software sei ohne konkreten Verdacht gegenüber dem Arbeitnehmer eingesetzt worden. Hinsichtlich der von dem Arbeitnehmer eingeräumten Privatnutzung ist die hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung ebenfalls nicht rechtmäßig, da es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Das klarstellende Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist laut Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär zu begrüßen. In Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung lässt das Bundesarbeitsgericht keine anhaltslose Totalüberwachung von Arbeitnehmern zu. Nur wenn gegen einen Arbeitnehmer oder gegen eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ein konkreter Verdacht auf strafbare Handlung oder sonstige schwerwiegende Pflichtverletzung besteht, ist der Arbeitgeber gegebenenfalls berechtigt, heimliche Auswertungen auch mittels Software vorzunehmen. Hier ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das heißt: Ein Arbeitgeber muss immer alle milderen Mittel ausgeschöpft haben, um sodann mit einer Überwachung zu beginnen. In dem vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber ohne konkreten Anhaltspunkt sämtliche Daten des Arbeitnehmers ausgewertet, ohne dass zuvor überhaupt ein Verdacht strafbarer Handlungen bestanden hat. Die so erhobenen Daten verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit auch gegen § 32 Abs. 1 BDSG.

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